Das Marktprämienmodell beschreibt eine gesetzlich festgelegte Veräußerungsform im EEG, bei der Anlagenbetreiber ihren eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien am Strommarkt vermarkten und zusätzlich einen Förderbetrag erhalten können: die Marktprämie. Das Marktprämienmodell verbindet somit variable Vermarktungseinnahmen mit einer gesetzlich geregelten Absicherung und wird daher auch als geförderte Direktvermarktung bezeichnet.
Für Betreiber einer PV-, Windkraft oder sonstigen EEG-Anlage ist das Marktprämienmodell wichtig, weil es erklärt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe sie EEG-Förderung und Vermarktungseinnahmen erhalten können. Anders als in der klassischen festen Einspeisevergütung für Anlagen unter 100 kWp wird der eingespeiste Strom nicht mit einem festen Vergütungssatz abgerechnet, sondern am Markt verkauft. Die Marktprämie ergänzt diesen Markterlös, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Direktvermarktung: Grundlage des Marktprämienmodells
Das EEG definiert Direktvermarktung als Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien an Dritte, sofern der Strom nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird. In der Praxis übernimmt meist ein Direktvermarkter die energiewirtschaftlichen Aufgaben. Dazu gehören Prognosen, Bilanzkreismanagement, Handel, Abrechnung und die Kommunikation mit relevanten Marktakteuren. Für Betreiber ist entscheidend, welcher Veräußerungsform die Anlage zugeordnet ist. Das EEG unterscheidet zwischen Marktprämienmodell, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag und sonstiger Direktvermarktung.
Die geförderte Direktvermarktung ist die Form, in der das Marktprämienmodell greift. Der Strom wird direkt vermarktet, gleichzeitig kann ein Anspruch auf die EEG Marktprämie bestehen. Die sonstige Direktvermarktung kommt dagegen ohne EEG-Zahlung nach § 19 Abs. 1 EEG aus. Sie kann zum Beispiel bei ausgeförderten Anlagen oder bestimmten freien Vermarktungsmodellen relevant sein.
Wie wird die Marktprämie berechnet?
Die Marktprämie wird nach den Vorgaben des EEG berechnet und nicht durch den Direktvermarkter ausgezahlt, sondern durch den zuständigen Netzbetreiber. Die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie bilden vor allem der anzulegende Wert und der Marktwert. Für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden, gilt der Jahresmarktwert zur Ermittlung der Marktprämie. Für alle anderen Anlagen ist der Monatsmarktwert maßgeblich.
Vereinfacht lautet die Formel:
Marktprämie = anzulegender Wert - Marktwert
In der EEG-Systematik wird dies als MP = AW - MW dargestellt. Ist das Ergebnis kleiner als null, wird die Marktprämie auf null gesetzt. Betreiber erhalten also keine negative Marktprämie.
Ein vereinfachtes Beispiel: Hat eine Anlage einen anzulegenden Wert von 8 ct/kWh und liegt der relevante Monatsmarktwert bei 5 ct/kWh, beträgt die Marktprämie für den betrachteten Monat 3 ct/kWh. Liegt der Marktwert dagegen über dem anzulegenden Wert, wird keine Marktprämie ausgezahlt. Der Betreiber erhält dann zwar den Markterlös aus der Direktvermarktung, ein zusätzlicher EEG-Förderbetrag ist aber nicht vorgesehen.
Was ist der anzulegende Wert?
Der anzulegende Wert ist die zentrale Bezugsgröße für die Berechnung der Marktprämie. Er beschreibt das Förderwertniveau, das für eine Anlage im EEG-System relevant ist. Je nach Anlage kann dieser Wert gesetzlich bestimmt sein oder aus einer Ausschreibung der Bundesnetzagentur hervorgehen.
Für Betreiber einer PV-Anlage ist der anzulegende Wert deshalb eine der wichtigsten Grundlagen, wenn sie die Direktvermarktung PV-Strom prüfen. Ohne ihn lässt sich die Marktprämie nicht sinnvoll einordnen. Er bestimmt aber nicht allein, was wirtschaftlich tatsächlich beim Betreiber ankommt. Dafür sind auch der Marktwert, das Vermarktungsmodell, die tatsächlichen Börsenerlöse und die Kosten der Direktvermarktung relevant.
Was ist der Monatsmarktwert?
Der Marktwert beschreibt den durchschnittlichen Wert des eingespeisten Stroms einer bestimmten Erzeugungsart. Bei Solar- und Windstrom werden energieträgerspezifische Marktwerte ermittelt: Marktwert Solar und Marktwert Wind (Onshore oder Offshore). In der Praxis ist häufig der Monatsmarktwert relevant.
Der Monatsmarktwert ist ein Durchschnittswert. Eine Vermarktung des eingespeisten Stroms zum Marktwert berücksichtigt daher nicht, zu welchem konkreten Preis der Strom in einer bestimmten Viertelstunde an der Börse vermarktet wurde. Diese Betrachtung ist aber besonders bei PV- und Windkraftanlagen wichtig, da die Preise für erneuerbaren Strom oft stark schwanken können. Wenn beispielsweise an sonnigen Tagen viel Solarstrom gleichzeitig eingespeist wird, können die Börsenpreise stark sinken. In anderen Zeitfenstern können sie deutlich höher liegen.
Für die Berechnung der Marktprämie ist der Monatsmarktwert ein notwendiger Bezugspunkt. Für die Vermarktung des eingespeisten Stroms über einen Direktvermarkter kann eine flexible Vermarktung zu viertelstündlichen Börsenpreisen ein höheres Erlöspotenzial ermöglichen. Die Marktprämie bleibt dem Betreiber auch in diesem Vermarktungsmodell erhalten. Entscheidend ist, wie der Direktvermarktungsvertrag tatsächliche Börsenerlöse, Gebühren und Kosten abbildet und ob die nötige Transparenz gegeben ist.
Wann erhalten PV-Anlagen eine Marktprämie?
Eine PV-Anlage erhält nicht automatisch eine Marktprämie, nur weil sie Strom einspeist. Der Anspruch ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Nach § 20 EEG besteht Anspruch auf die Auszahlung der Marktprämie nur für Kalendermonate, in denen der Strom direkt vermarktet wird und die weiteren Bedingungen erfüllt sind.
Betreiber müssen ihre Anlage einer Veräußerungsform zuordnen. Nach § 21b EEG kann dies unter anderem die Marktprämie, die Einspeisevergütung, der Mieterstromzuschlag oder die sonstige Direktvermarktung sein. Wechsel sind grundsätzlich zum ersten Kalendertag eines Monats vorgesehen.
Hinzu kommen technische Anforderungen. Für Anlagen in der Direktvermarktung über 25 kW muss die Ist-Einspeisung messbar sein. Außerdem muss die Einspeiseleistung ferngesteuert geregelt werden können.
Marktprämienmodell, Einspeisevergütung und sonstige Direktvermarktung
Die Einspeisevergütung ist für den Betreiber eine einfache Förderform: Der Betreiber speist Strom ein und erhält eine gesetzlich bestimmte Vergütung. Beim Marktprämienmodell, also der geförderten Direktvermarktung, wird der Strom dagegen am Markt verkauft. Die Marktprämie ergänzt den Markterlös gemäß EEG-Berechnung.
Anders ist es bei der sonstigen Direktvermarktung. Sie sieht keinen EEG-Zahlungsanspruch nach § 19 Abs. 1 EEG vor und betrifft zum Beispiel ausgeförderte Anlagen oder Anlagen (Post-EEG), die ohne Marktprämie vermarktet werden.
Für Betreiber ist diese Einordnung wichtig, weil sich daraus unterschiedliche Fragen ergeben. Eine geförderte PV-Anlage mit Anspruch auf Marktprämie ist anders zu bewerten als eine Post-EEG-Anlage ohne Förderung. Auch die Rolle negativer Strompreise, die Möglichkeiten zur Abregelung und die Nutzung eines Batteriespeichers können sich je nach Förderstatus unterschiedlich auswirken.
Marktprämie bei negativen Strompreisen: Was gilt?
Negative Strompreise entstehen, wenn am Strommarkt mehr Strom angeboten wird, als zu diesem Zeitpunkt nachgefragt wird. Das passiert häufig in Zeiten hoher Wind- oder Solareinspeisung bei niedriger Nachfrage. Für Betreiber in der Direktvermarktung sind negative Strompreise besonders relevant, weil sie sowohl Einfluss auf die Vermarktungserlöse als auch auf die EEG-Förderung haben können.
Für viele EEG-Anlagen gelten Regelungen, denen zufolge die Marktprämie in Negativpreisphasen ganz oder teilweise entfallen kann. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 25. Februar 2025 gilt die strengste Regelung: Sobald der Börsenstrompreis im Day-Ahead-Markt negativ ist, entfällt die Marktprämie für den betroffenen Zeitraum unmittelbar. Für jüngere Anlagen in der Direktvermarktung können negative Strompreise deshalb besonders schnell zu Erlösrisiken führen, wenn die Anlage weiter einspeist. Für ältere Anlagen gelten abgestufte Regelungen.
Die Auswirkungen von negativen Strompreisen auf die Wirtschaftlichkeit von PV- oder Windkraftanlagen nehmen zu. Die Bundesnetzagentur meldete für 2025 negative Großhandelspreise in 573 Stunden. 2024 waren es noch 457 Stunden. Für Betreiber folgt daraus nicht automatisch ein Nachteil in jedem Einzelfall. Es zeigt aber, dass negative Strompreise bei der Direktvermarktung PV-Strom berücksichtigt werden sollten.
Abregelung bei negativen Strompreisen in der Direktvermarktung
Der Begriff Abregelung beschreibt die vorübergehende Abschaltung der Einspeisung einer EEG-Anlage. Die Abregelung kann aus netzbedingten Gründen durch den Netzbetreiber vorgenommen werden (Redispatch 2.0) oder freiwillig, wenn Börsenpreise negativ sind und Erlösverluste drohen. Im Zusammenhang mit dem Marktprämienmodell ist vor allem die preisorientierte Abregelung relevant.
Wenn der Börsenpreis negativ ist und zugleich keine ausreichende Absicherung durch die Marktprämie besteht, entstehen durch die Einspeisung Kosten für den Betreiber anstatt von Einnahmen. Eine temporäre Abregelung durch den Direktvermarkter kann dann helfen, negative Erlöse zu vermeiden. Ob und ab welcher Preisgrenze das sinnvoll ist, hängt von der konkreten Anlage ab: Förderstatus, Inbetriebnahmedatum, Direktvermarktungsvertrag und anzulegender Wert spielen eine Rolle.
Batteriespeicher und Marktprämie: Was Betreiber beachten sollten
Der vermehrte Einsatz von Batteriespeichern verändert die Rahmenbedingungen der Direktvermarktung grundlegend. Strom muss nicht zwingend zu dem Zeitpunkt eingespeist werden, in dem er erzeugt wird. Ein intelligent gesteuerter Speicher kann helfen, Einspeisung zeitlich zu verschieben: niedrige Preisphasen werden vermieden und hohe Strompreise für höhere Erlöse genutzt.
Im Zusammenhang mit der Marktprämie sind dabei regulatorische Fragen wichtig. Entscheidend ist, welche Strommengen förderfähig bleiben und wie nachgewiesen wird, aus welcher Quelle der eingespeicherte Strom stammt. Speicher, die nicht ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, sind in der Regel praktisch nicht förderfähig: die Marktprämie entfällt. Die Bundesnetzagentur plant allerdings derzeit eine Anpassung der Gesetzeslage für eine flexiblere Verwendung von Batteriespeichern.
Für Betreiber heißt das: Ein Batteriespeicher kann die Direktvermarktung PV-Strom wirtschaftlich interessanter machen. Die aktuellen regulatorischen und technischen Voraussetzungen sollten aber in jedem Fall geprüft werden.
Marktprämienmodell mit einem Direktvermarkter
Wer versteht, wie Marktprämie, anzulegender Wert, Monatsmarktwert und Direktvermarktung zusammenhängen, kann Angebote von verschiedenen Direktvermarktern besser einordnen.
Die Konditionen des Direktvermarkters beeinflussen, wie die Vermarktung praktisch umgesetzt wird. Dazu gehören die Abrechnungsmodalitäten (Börsenpreis oder Marktwert), Prognosequalität, Kostentransparenz und der Umgang mit negativen Strompreisen. LUOX Energy bietet Betreibern von PV-, Windenergie- oder sonstigen EEG-Anlagen mehrere Vorteile: vor allem durch die Direktvermarktung zu transparenten Börsenstrompreisen, die Option zur automatischen preisorientierte Abregelung bei Negativpreisen und die transparente Kostenstruktur.
Diese Themen Aspekte werden relevant, sobald Betreiber prüfen, wie sich Marktpreise, negative Preisphasen und Flexibilität im laufenden Betrieb auswirken.
Marktprämienmodell: Kombination aus Förderung und Vermarktungserlösen
Das Marktprämienmodell ist für die gängige Veräußerungsform für den Großteil der betriebenen EEG-Anlagen und beschreibt die geförderte Direktvermarktung. Betreiber verkaufen ihren Strom am Markt und können zusätzlich eine EEG-Marktprämie erhalten. Die Höhe der Marktprämie ergibt sich aus der EEG-Berechnung auf Basis von anzulegendem Wert und Marktwert.
Für Betreiber von PV-Anlagen ist das Modell besonders relevant, weil es eine Kombination aus Förderung und Vermarktungserlösen ermöglicht. Regulatorischen Voraussetzungen und Bestimmungen entscheiden darüber, ob und in welchem Umfang eine Windkraft- oder PV-Anlage förderfähig ist. Der Umgang mit negativen Strompreisen und flexible Vermarktungsmodelle haben inzwischen große Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von EEG-Anlagen und sollten berücksichtigt werden.
Informieren Sie sich über die Konditionen für die geförderte Direktvermarktung mit LUOX Energy und kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Angebot.