Nullvergütung: Entfall der Marktprämie bei negativen Strompreisen

letzte Aktualisierung:

20.10.2025

Welche Folgen negative Strompreise für die Auszahlung der EEG-Förderung für den eingespeisten Strom deiner PV- oder Windkraftanlage haben, hängt direkt von deren Inbetriebnahme-Datum ab. Entfällt die Marktprämie für Zeitfenster mit negativen Preisen, so spricht man von einer sogenannten Nullvergütung.

Bei älteren Anlagen kompensiert die Marktprämie innerhalb des Förderzeitraums, je nach Regelung, die Ausfälle ganz oder zum Teil. In den vergangenen Jahren wurden die gesetzlichen Vorschriften aber verschärft. Für Neunlagen entfällt die Marktprämie sogar unmittelbar, wenn die Strompreise negativ werden.

Übersicht: Gesetzliche Regelungen zum Entfall der Marktprämie bei negativen Strompreisen*

Für Anlagen mit Inbetriebnahme-Datum ab dem 25. Februar 2025:

Für alle neuen PV- und Windkraftanlagen, die ab diesem Stichtag in Betrieb gingen, gilt die aktuell strengste Regelung nach § 51 EEG 2023: Sobald der Börsenstrompreis im Day-Ahead-Markt negativ wird, entfällt die Marktprämie sofort – unabhängig davon, wie lange der Preis im Minus bleibt. Erst nach Ablauf des zwanzigjährigen Förderzeitraums sollen die entsprechenden Förderausfälle kompensiert werden.  

Für Anlagen > 400 kW mit Inbetriebnahme-Datum vom 01.01.2023 – 24.02.2025:

Für alle Anlagen ab 400 kW Anlagenleistung, die in diesem Zeitraum in Betrieb genommen wurden, entfällt die Marktprämie in immer kürzer werdenden Preisphasen: 

  • ab 2025 bei mindestens drei aufeinander folgenden Stunden mit negativen Strompreisen
  • ab 2026 bei mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden mit negativen Strompreisen
  • ab 2027 schon ab einer Stunde mit negativen Strompreisen

Anlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2021 - 31.12.2022 – die 4-Stunden-Regel:

Für Anlagen ab > 500 kW Anlagenleistung, die in diesem Zeitraum in Betrieb gegangen sind, entfällt die Förderung in negativen Preisphasen, die mindestens 4 Stunden lang sind.

Anlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2016 - 31.12.2020 – die 6-Stunden-Regel:

Für Anlagen ab > 500 kW Anlagenleistung, die in diesem Zeitraum in Betrieb gegangen sind, entfällt die Förderung in negativen Preisphasen, die mindestens 6 Stunden lang sind.

* Die Informationen in diesem Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Korrektheit. Für ausführliche Informationen empfehlen wir die Lektüre der entsprechenden Gesetzestexte.

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