Wichtig: Die Rampenkosten entfallen ab dem 1. Oktober 2025, da der Stromhandel am SPOT-Markt auf Viertelstundenintervalle umgestellt wurde.
Erklärung des Begriffs:
Der Direktvermarkter muss den Stromhandel viertelstundengenau vornehmen. Daraus ergab sich in der Vergangenheit eine Differenz zum damals noch stundenweisen Handel am Day-Ahead-Markt.
Strom mit viertelstündlicher Auflösung wird am Vortag um 15:00 Uhr innerhalb der sogenannten Intraday-Auktion gehandelt. Der Preis der Intraday-Auktion wich früher wiederum von dem Day-Ahead Markt ab.
Die Differenz wurde als Rampenkosten definiert, da der Preisunterschied besonders bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang bedingt durch die schnelle Zu- bzw. Abnahme der PV-Produktion besonders groß war.
Wenn der Intraday-Preis im Vergleich zum Day-Ahead-Preis schlechter stand, entstanden Rampenkosten. Diese Abweichungen bestand unabhängig von unserer Prognosegüte und war unvermeidbar. Rampenkosten fallen seit dem 1. Oktober nicht mehr an.
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