Wichtig: Die Rampenkosten entfallen seit dem 01. Oktober 2025, da der Stromhandel am SPOT-Markt auf Viertelstundenintervalle umgestellt wurde.
Erklärung des Begriffs:
Der Direktvermarkter musste den Stromhandel viertelstundengenau vornehmen. Daraus ergab sich in der Vergangenheit eine Differenz zum damals noch stundenweisen Handel am Day-Ahead-Markt. Strom mit viertelstündlicher Auflösung wurde am Vortag um 15:00 Uhr innerhalb der sogenannten Intraday-Auktion gehandelt. Der Preis der Intraday-Auktion wich früher wiederum vom Day-Ahead-Markt ab.
Die Differenz wurde als Rampenkosten definiert, da der Preisunterschied besonders bei Sonnenaufgang und Sonnenuntergang aufgrund der schnellen Zu- beziehungsweise Abnahme der PV-Produktion besonders groß war. Wenn der Intraday-Preis im Vergleich zum Day-Ahead-Preis schlechter lag, entstanden Rampenkosten. Diese Abweichung bestand unabhängig von unserer Prognosegüte und war unvermeidbar. Rampenkosten fallen seit dem 01. Oktober 2025 nicht mehr an.